{"id":438,"date":"2020-03-22T14:33:26","date_gmt":"2020-03-22T13:33:26","guid":{"rendered":"http:\/\/tsv-rehling.de\/wordpress\/der-verein\/satzung\/"},"modified":"2022-01-02T10:36:10","modified_gmt":"2022-01-02T09:36:10","slug":"satzung","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/tsv-rehling.de\/wordpress\/der-verein\/satzung\/","title":{"rendered":"Satzung"},"content":{"rendered":"\n<p><em>Die Satzung wurde bei der Mitgliederversammlung am 31.07.2021 in Rehling beschlossen und<br>tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Durch die vorstehende Satzung erlischt die bisher g\u00fcltige Satzung.<\/em><\/p>\n\n\n\n<p>Die Satzung kann <a href=\"https:\/\/tsv-rehling.de\/wordpress\/der-verein\/downloads\/\">hier<\/a> auch als PDF heruntergeladen werden.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Satzung TSV Rehling e.V.<\/h2>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><strong>\u00a7 1 &nbsp;&nbsp;&nbsp; Name, Sitz, Gesch\u00e4ftsjahr<\/strong><\/h2>\n\n\n\n<p>(1)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Der Verein f\u00fchrt den Namen \u201c<strong>TSV Rehling e.V.<\/strong>\u201d.<\/p>\n\n\n\n<p>(2)&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Der Verein hat seinen Sitz in Rehling.<\/p>\n\n\n\n<p>(3)&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Das Gesch\u00e4ftsjahr ist das Kalenderjahr.<\/p>\n\n\n\n<p>(4)&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e. V.. Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen zum Verein wird auch die  Zugeh\u00f6rigkeit der Einzelpersonen zum Bayerischen Landes-Sportverband vermittelt.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><strong>\u00a7 2 &nbsp;&nbsp;&nbsp; Vereinszweck und Gemeinn\u00fctzigkeit<\/strong><\/h2>\n\n\n\n<p>(1)&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Vereinszweck ist die Pflege und F\u00f6rderung des Amateursports.<\/p>\n\n\n\n<p>(2)&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Der Verein verfolgt ausschlie\u00dflich und unmittelbar gemeinn\u00fctzige Zwecke im  Sinne des Abschnitts \u201cSteuerbeg\u00fcnstigte Zwecke\u201d der Abgabenordnung.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Verein ist selbstlos t\u00e4tig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.<\/p>\n\n\n\n<p>Mittel des Vereins d\u00fcrfen nur f\u00fcr die satzungsgem\u00e4\u00dfen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig hohe Verg\u00fctungen beg\u00fcnstigen. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsverm\u00f6gen.<\/p>\n\n\n\n<p>Eine \u00c4nderung im Status der Gemeinn\u00fctzigkeit zeigt der Verein unverz\u00fcglich dem Bayerischen Landes-Sportverband e. V., den betroffenen Fachverb\u00e4nden sowie dem zust\u00e4ndigen Finanzamt f\u00fcr K\u00f6rperschaften an.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><strong>\u00a7 3 &nbsp;&nbsp;&nbsp; Vereinst\u00e4tigkeit<\/strong><\/h2>\n\n\n\n<p>(1)&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Die Verwirklichung des Vereinszwecks sieht der Verein insbesondere in<\/p>\n\n\n\n<p>\u2013&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Abhaltung eines geordneten Turn-, Sport- und Spielbetriebes,<\/p>\n\n\n\n<p>\u2013&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Durchf\u00fchrung von Versammlungen, Vortr\u00e4gen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen<\/p>\n\n\n\n<p>\u2013&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; sachgem\u00e4\u00dfe Ausbildung und Einsatz von \u00dcbungsleitern.<\/p>\n\n\n\n<p>(2)&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;  Die Verwirklichung der satzungsgem\u00e4\u00dfen Zwecke erfolgt unter Ber\u00fccksichtigung der Belange des Umwelt- und Naturschutzes, soweit dies ohne Beeintr\u00e4chtigung eines effizienten Sportbetriebes m\u00f6glich ist. <\/p>\n\n\n\n<p>(3)&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><strong>\u00a7 4 &nbsp;&nbsp;&nbsp; Verg\u00fctungen f\u00fcr die Vereinst\u00e4tigkeit<\/strong><\/h2>\n\n\n\n<p>(1)&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Die Vereins- und Organ\u00e4mter werden grunds\u00e4tzlich ehrenamtlich ausge\u00fcbt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.<\/p>\n\n\n\n<p>(2) &nbsp; &nbsp; &nbsp;Bei Bedarf k\u00f6nnen Vereins\u00e4mter im Rahmen der haushaltsrechtlichen M\u00f6glichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen \u2013 auch pauschalierten \u2013  Aufwandsentsch\u00e4digung \u2013 ausge\u00fcbt werden.<\/p>\n\n\n\n<p>(3)&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;  Die Entscheidung \u00fcber eine entgeltliche Vereinst\u00e4tigkeit nach Absatz  (2) trifft der Vereinsausschuss. Gleiches gilt f\u00fcr die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.<\/p>\n\n\n\n<p>(4)&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;  Der Vorstand ist erm\u00e4chtigt, T\u00e4tigkeiten f\u00fcr den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Verg\u00fctung oder pauschalierten Aufwandsentsch\u00e4digung zu beauftragen. Ma\u00dfgebend ist die Haushaltslage des Vereins.<\/p>\n\n\n\n<p>(5)&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;  Zur Erledigung der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrungsaufgaben und zur F\u00fchrung der Gesch\u00e4ftsstelle ist der Vorstand erm\u00e4chtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen M\u00f6glichkeiten, hauptamtlich Besch\u00e4ftigte  anzustellen.<\/p>\n\n\n\n<p>(6)&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;  Im \u00dcbrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach \u00a7 670 BGB f\u00fcr solche Aufwendungen, die ihnen durch die T\u00e4tigkeit f\u00fcr den Verein entstanden sind. Hierzu geh\u00f6ren insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.<\/p>\n\n\n\n<p>(7)&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;  Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gew\u00e4hrt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die pr\u00fcff\u00e4hig sein m\u00fcssen, nachgewiesen werden.<\/p>\n\n\n\n<p>(8)&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;  Vom Vereinsausschuss kann beschlossen werden, die Aufwandsentsch\u00e4digung nach Abs. 2 und den Aufwendungsersatz nach Abs. 6 im Rahmen der steuerrechtlichen M\u00f6glichkeiten auf Pauschalbetr\u00e4ge und Pauschals\u00e4tze zu begrenzen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><strong>\u00a7 5 &nbsp;&nbsp;&nbsp; Mitgliedschaft<\/strong><\/h2>\n\n\n\n<p>(1)&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Mitglied des Vereins kann jede nat\u00fcrliche Person werden.<\/p>\n\n\n\n<p>(2)&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; \u00dcber den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Der Aufnahmeantrag Minderj\u00e4hriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter.<\/p>\n\n\n\n<p>(3)&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, kann schriftlich Widerspruch eingelegt werden. \u00dcber den Widerspruch entscheidet abschlie\u00dfend der Vereinssausschuss.<\/p>\n\n\n\n<p>(4)&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Die \u00dcbertragung des Stimmrechtes ist nicht m\u00f6glich.<\/p>\n\n\n\n<p>(5)&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Mitglieder haben erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres passives Wahlrecht. <\/p>\n\n\n\n<p>(6)&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Stimmberechtigt sind Vereinsmitglieder ab dem vollendeten 14. Lebensjahr. <\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><strong>\u00a7 6 &nbsp;&nbsp;&nbsp; Beendigung der Mitgliedschaft\/Ordnungsma\u00dfnahmen<\/strong><\/h2>\n\n\n\n<p>(1)&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Die\n Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Mit der \nBeendigung der Mitgliedschaft enden automatisch etwaig von dem \nBetroffenen ausge\u00fcbte Vereins\u00e4mter. <\/p>\n\n\n\n<p>(2)&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Der\n dem Vorstand gegen\u00fcber schriftlich zu erkl\u00e4rende Austritt ist jederzeit\n zum Ende des Gesch\u00e4ftsjahres unter Einhaltung einer Frist von einem \nMonat m\u00f6glich.<\/p>\n\n\n\n<p>(3)&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, <\/p>\n\n\n\n<p>a)&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung seiner Beitragspflicht nicht nachgekommen ist, <\/p>\n\n\n\n<p>b)&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; wenn das Mitglied in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verst\u00f6\u00dft,<\/p>\n\n\n\n<p>c)&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;\n wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Vereinssatzung und\/oder \nOrdnungen bzw. gegen die Interessen des Vereins oder gegen Beschl\u00fcsse \nund\/oder Anordnungen der Vereinsorgane verst\u00f6\u00dft, <\/p>\n\n\n\n<p>d) &nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; wenn es sich unehrenhaft verh\u00e4lt, sowohl innerhalb als auch au\u00dferhalb des Vereinslebens,<\/p>\n\n\n\n<p>e) &nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; wenn das Mitglied die Amtsf\u00e4higkeit (\u00a7 45 StGB) verliert. <\/p>\n\n\n\n<p>Zur Antragstellung ist jedes Vereinsmitglied berechtigt. <\/p>\n\n\n\n<p>&nbsp;(4)&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;\n \u00dcber den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit 2\/3-Mehrheit der \nabgegebenen g\u00fcltigen Stimmen. Ist der \/ die Betreffende \nVorstandsmitglied, so entscheidet in Abweichung von Satz 1 die \nMitgliederversammlung. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur \u00c4u\u00dferung \nzu geben. Gegen den Ausschlussbeschluss ist innerhalb von 4 Wochen nach \nBekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung \nzul\u00e4ssig. Diese entscheidet alsdann auf ihrer n\u00e4chsten \nMitgliederversammlung vereinsintern endg\u00fcltig. Ist bereits die \nvereinsinterne, erstinstanzliche Zust\u00e4ndigkeit der Mitgliederversammlung\n f\u00fcr den Ausschlussbeschluss begr\u00fcndet, so entf\u00e4llt die M\u00f6glichkeit der \nvereinsinternen, zweitinstanzlichen \u00dcberpr\u00fcfung des \nAusschlussbeschlusses durch die Mitgliederversammlung. Der Betreffende \nkann den Ausschlussbeschluss binnen eines Monats gerichtlich anfechten. \nNimmt das Mitglied die M\u00f6glichkeit des vereinsinternen \nAnfechtungsverfahrens nicht fristgem\u00e4\u00df wahr und\/oder ficht das Mitglied \nden Ausschlussbeschluss nicht binnen eines Monats nach Beschlussfassung \ndurch die Mitgliederversammlung gerichtlich an, so wird der Beschluss \nwirksam. Eine gerichtliche Anfechtung ist dann nicht mehr m\u00f6glich. Die \nFrist beginnt jeweils mit der Zustellung des Ausschlussbeschlusses bzw. \ndes vereinsintern, zweitinstanzlich entscheidenden Organs zu laufen. <\/p>\n\n\n\n<p>(5)&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vorstand den Beschluss f\u00fcr vorl\u00e4ufig vollziehbar erkl\u00e4ren.<\/p>\n\n\n\n<p>(6)&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Die\n Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist fr\u00fchestens nach \nAblauf eines Jahres m\u00f6glich. \u00dcber den Antrag entscheidet das Organ, das \nletztlich \u00fcber den Ausschluss entschieden hat.<\/p>\n\n\n\n<p>(7)&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Ein\n Mitglied kann nach vorheriger Anh\u00f6rung vom Vorstand bei Vorliegen einer\n der in Absatz 3 f\u00fcr den Vereinsausschluss genannten Voraussetzungen mit\n folgenden Ordnungsma\u00dfnahmen gema\u00dfregelt werden:<\/p>\n\n\n\n<p>a)&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Verweis<\/p>\n\n\n\n<p>b)&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Ordnungsgeld, das der Vorstand in angemessener H\u00f6he festlegt. Die Obergrenze liegt bei EUR 100,00.<\/p>\n\n\n\n<p>c)&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;\n Ausschluss f\u00fcr l\u00e4ngstens ein Jahr an der Teilnahme an sportlichen und \nsonstigen Veranstaltungen des Vereins oder der Verb\u00e4nde, welchen der \nVerein angeh\u00f6rt, <\/p>\n\n\n\n<p>d)&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Betretungs- und Benutzungsverbot f\u00fcr l\u00e4ngstens ein Jahr f\u00fcr alle vom Verein betriebenen Sportanlagen und Geb\u00e4ude. <\/p>\n\n\n\n<p>(8)&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Alle\n Beschl\u00fcsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels \neingeschriebenen Briefes oder per Boten zuzustellen; die Wirkung des \nAusschlussbeschlusses tritt jedoch bereits mit der Beschlussfassung ein.<\/p>\n\n\n\n<p>(9)&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Bei\n Beendigung der Mitgliedschaft erl\u00f6schen alle Anspr\u00fcche aus dem \nMitgliedschaftsverh\u00e4ltnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem \nMitgliedschaftsverh\u00e4ltnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, \nbleiben hiervon jedoch unber\u00fchrt.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><strong>\u00a7 7 &nbsp;&nbsp;&nbsp; Beitr\u00e4ge, Umlagen, sonstige Leistungen<\/strong><\/h2>\n\n\n\n<p>(1)&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Jedes Mitglied ist zur Zahlung der Aufnahmegeb\u00fchren und des Jahresbeitrages (Geldbeitrages) verpflichtet. <\/p>\n\n\n\n<p>(2)&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;\n Neben den Grundbeitr\u00e4gen gem\u00e4\u00df Abs. 1 k\u00f6nnen Abteilungsbeitr\u00e4ge \n(Geldbeitr\u00e4ge) beschlossen werden. Kinder und Jugendliche bezahlen nur einen Abteilungsbeitrag und zwar den h\u00f6heren.<\/p>\n\n\n\n<p>(3)&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;\n Bei einem nicht vorhersehbaren Finanzbedarf des Vereins kann die \nErhebung einer Umlage (Geldbeitrag) beschlossen werden. Diese darf das \nF\u00fcnffache eines Jahresbeitrags nicht \u00fcberschreiten. <\/p>\n\n\n\n<p>(4)&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;\n Bei Bedarf des Vereins k\u00f6nnen auch sonstige Leistungen in Form von \nHand- und Spanndiensten mit j\u00e4hrlich maximal 20 Arbeitsstunden, abl\u00f6sbar\n durch einen von der Mitgliederversammlung zu beschlie\u00dfenden Geldbeitrag\n beschlossen werden. Der Abl\u00f6sebetrag darf das Einfache des \nJahresbeitrags nicht \u00fcberschreiten. <\/p>\n\n\n\n<p>(5)&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein \u00c4nderungen der Bankverbindung und der Anschrift mitzuteilen.<\/p>\n\n\n\n<p>(6)&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;\n Mitglieder, die nicht am Sepa-Lastschriftverfahren teilnehmen, tragen \nden erh\u00f6hten Verwaltungsaufwand des Vereins durch eine \nBearbeitungsgeb\u00fchr, die der Vorstand durch Beschluss festsetzt. <\/p>\n\n\n\n<p>(7)&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;\n Die Beschlussfassung \u00fcber die Aufnahmegeb\u00fchren, Beitr\u00e4ge, Umlagen gem\u00e4\u00df\n \u00a7 7 Abs. 1 und 3 und die sonstigen Leistungen gem\u00e4\u00df \u00a7 7 Abs. 4 und \nderen jeweilige F\u00e4lligkeit erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Die \nBeschlussfassung \u00fcber die Abteilungsbeitr\u00e4ge und deren F\u00e4lligkeit gem\u00e4\u00df \u00a7\n 7 Abs. 2 erfolgt durch die jeweilige Abteilungsversammlung mit \nZustimmung des Vereinsausschusses. Einem Mitglied, das unverschuldet in \neine finanzielle Notlage geraten ist, kann der Beitrag gem\u00e4\u00df \u00a7 7 Abs. 1 \nund 2 und\/oder die Umlage gem\u00e4\u00df \u00a7 7 Abs. 3 gestundet oder f\u00fcr die Zeit \nder Notlage ganz oder teilweise erlassen werden. \u00dcber ein Stundungs- \noder Erlassgesuch entscheidet der Vorstand.<\/p>\n\n\n\n<p>(8)&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;\n Die Geldbeitr\u00e4ge, Umlagen und sonstigen Leistungen d\u00fcrfen nicht so hoch\n sein, dass die Allgemeinheit von der Mitgliedschaft ausgeschlossen \nwird. Die F\u00e4lligkeit tritt ohne Mahnung ein. Ehrenmitglieder sind von \nder Zahlung der Beitr\u00e4ge gem\u00e4\u00df \u00a7 7 Abs. 1 und 2 und von der Zahlung der \nUmlage gem\u00e4\u00df \u00a7 7 Abs. 3 befreit. Mitglieder, die das 14. Lebensjahr noch\n nicht vollendet haben, sind von der Erbringung der Hand- und \nSpanndienste \/ der Zahlung des Abgeltungsbetrages gem\u00e4\u00df \u00a7 7 Abs. 4 \nbefreit. <\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 8 &nbsp;&nbsp;&nbsp; Organe des Vereines<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Organe des Vereines sind:<\/p>\n\n\n\n<p>\u2022&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; der Vorstand<\/p>\n\n\n\n<p>\u2022&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; der Vereinsausschuss<\/p>\n\n\n\n<p>\u2022&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; die Mitgliederversammlung <\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><strong>\u00a7 9 &nbsp;&nbsp;&nbsp; Vorstand<\/strong><\/h2>\n\n\n\n<p>(1)&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Der Vorstand besteht aus dem<\/p>\n\n\n\n<p>\u2022&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; 1. Vorsitzenden<\/p>\n\n\n\n<p>\u2022&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; 2. Vorsitzenden<\/p>\n\n\n\n<p>\u2022&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; 3. Vorsitzenden <\/p>\n\n\n\n<p>\u2022&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; 1. Kassier<\/p>\n\n\n\n<p>\u2022&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; 1. Schriftf\u00fchrer<\/p>\n\n\n\n<p>\u2022&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Jugendleiter<\/p>\n\n\n\n<p>(2)&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Der\n Verein wird gerichtlich und au\u00dfergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden,\n den 2. Vorsitzenden und durch den 3. Vorsitzenden jeweils allein \nvertreten (Vorstand im Sinne des \u00a7 26 BGB). Im Innenverh\u00e4ltnis zum \nVerein ist der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden \nund der 3. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. und des 2. \nVorsitzenden zur Vertretung befugt. <\/p>\n\n\n\n<p>(3)&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Der Vorstand wird durch den Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gew\u00e4hlt. Er\n bleibt jedoch bis zur satzungsgem\u00e4\u00dfen Neuwahl des Vorstandes im Amt. \nDer Vorstand kann sein Amt jederzeit niederlegen, sofern dies nicht zur \nUnzeit erfolgt. Scheidet ein Mitglied des \nVorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Vereinsausschuss \nf\u00fcr den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzuzuw\u00e4hlen. <\/p>\n\n\n\n<p>Kann durch die Mitgliederversammlung kein rechtsf\u00e4higer Vorstand  \ngew\u00e4hlt werden, so hat der zuletzt bestehende Vorstand die Aufgabe, dies\n  umgehend dem zust\u00e4ndigen Registergericht sowie dem Bayerischen  \nLandes-Sportverband und den betroffenen Sportfachverb\u00e4nden anzuzeigen.<\/p>\n\n\n\n<p>(4)&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Wiederwahl ist m\u00f6glich.<\/p>\n\n\n\n<p>(5)&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Verschiedene\n Vorstands\u00e4mter k\u00f6nnen von einer Person nur dann wahrgenommen werden, \nwenn ein Vorstandsmitglied fr\u00fchzeitig ausscheidet und dieses Amt durch \neine Nachwahl im Vereinsausschuss nicht besetzt werden kann. Das gilt \njedoch nur bis zur n\u00e4chsten Mitgliederversammlung. Insbesondere k\u00f6nnen \njedoch Vorstandsmitglieder kein weiteres Amt in einem Aufsichtsorgan des\n Vereines wahrnehmen.<\/p>\n\n\n\n<p>(6)&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Der\n Vorstand f\u00fchrt die Gesch\u00e4fte des Vereins im Zusammenwirken mit dem \nVereinsausschuss. Im Innenverh\u00e4ltnis gilt, dass der Vorstand zum \nAbschluss von Rechtsgesch\u00e4ften jeglicher Art bzw. bei \nDauerschuldverh\u00e4ltnissen mit einem Jahresgesch\u00e4ftswert von mehr als EUR \n1.000,00 f\u00fcr den Einzelfall der vorherigen Zustimmung durch den \nVereinsausschuss bedarf. Im \u00dcbrigen gibt sich der Vorstand eine \nGesch\u00e4ftsordnung mit Gesch\u00e4ftsverteilung. <\/p>\n\n\n\n<p>(7)&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Vorstandsmitglieder nach \u00a7 9 Abs. 1 k\u00f6nnen nur Vereinsmitglieder werden. <\/p>\n\n\n\n<p>(8)&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Die\n Sitzungen des Vorstands werden vom 1. Vorsitzenden geleitet. Der \nVorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder \nwenn es drei Vorstandsmitglieder beantragen. Der Vorstand ist \nbeschlussf\u00e4hig, wenn mindestens die H\u00e4lfte der Vorstandsmitglieder \nanwesend ist. <\/p>\n\n\n\n<p>(9)&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Die Vorstandsmitglieder sind berechtigt, an allen Sitzungen der Abteilungen und Aussch\u00fcsse teilzunehmen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><strong>\u00a7 10 &nbsp; Vereinsausschuss<\/strong><\/h2>\n\n\n\n<p>(1)&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Der Vereinsausschuss setzt sich zusammen aus<\/p>\n\n\n\n<p>\u2022&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; den Mitgliedern des Vorstandes,<\/p>\n\n\n\n<p>\u2022&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; den Abteilungsleitern.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Mitgliederversammlung kann dar\u00fcber hinaus noch Beisitzer f\u00fcr bestimmte Aufgabengebiete w\u00e4hlen.<\/p>\n\n\n\n<p>(2)&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Der\n Vereinsausschuss tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen, ansonsten \nnach Bedarf oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragt. Die \nSitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden, im Falle dessen Verhinderung\n durch ein anderes Vorstandsmitglied einberufen und geleitet.<\/p>\n\n\n\n<p>(3)&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Der\n Vereinsausschuss f\u00fchrt die Gesch\u00e4fte des Vereins im Zusammenwirken mit \ndem Vorstand. Weitere Aufgaben ergeben sich aus der Satzung. Durch \nBeschluss kann die Mitgliederversammlung weitergehende Einzelaufgaben \n\u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<p>(4)&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Der Vereinsausschuss kann bei Bedarf Aussch\u00fcsse bilden, deren Mitglieder vom Vereinsausschuss berufen werden. <\/p>\n\n\n\n<p>Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden des Ausschusses oder vom Vorstand einberufen. <\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><strong>\u00a7 11&nbsp;&nbsp; Mitgliederversammlung<\/strong><\/h2>\n\n\n\n<p>(1)&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Die\n ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. \nEine au\u00dferordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn dies \nvon einem Zehntel der Vereinsmitglieder oder vom Vereinsausschuss \nschriftlich und unter Angabe der Gr\u00fcnde und des Zwecks beim Vorstand \nbeantragt wird.<\/p>\n\n\n\n<p>(2)&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Die\n Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt mindestens eine \nWoche vor dem Versammlungstermin durch den Vorstand. Die Einberufung hat\n zu erfolgen durch Ver\u00f6ffentlichung im Vereinsaush\u00e4ngekasten. <\/p>\n\n\n\n<p>&nbsp;Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu \ngeben,  in der die zur Abstimmung gestellten Antr\u00e4ge ihrem wesentlichen \nInhalt  nach zu bezeichnen sind. Soweit die Satzung nichts anderes \nbestimmt, ist  die Mitgliederversammlung ohne R\u00fccksicht auf die Zahl der\n erschienenen  Mitglieder beschlussf\u00e4hig.<\/p>\n\n\n\n<p>(3)&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Antr\u00e4ge,\n die nicht in der Einberufung aufgef\u00fchrt sind, k\u00f6nnen als \nDringlichkeitsantr\u00e4ge behandelt werden. Die Behandlung eines \nDringlichkeitsantrages kann nur erfolgen, wenn dies von den Mitgliedern \nmit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen g\u00fcltigen Stimmen beschlossen \nwird. Dringlichkeitsantr\u00e4ge, die auf eine \u00c4nderung der Satzung, eine \n\u00c4nderung des Vereinszweckes oder auf eine Aufl\u00f6sung des Vereins \nhinzielen, sind unzul\u00e4ssig. <\/p>\n\n\n\n<p>(4)&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Die\n Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschl\u00fcssen und Wahlen mit \neinfacher Mehrheit der abgegebenen g\u00fcltigen Stimmen, soweit die Satzung \nnichts anderes bestimmt. Stimmenthaltung wird als ung\u00fcltige Stimme \ngez\u00e4hlt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters \nden Ausschlag. Beschl\u00fcsse \u00fcber die \u00c4nderung der Satzung bed\u00fcrfen der \nZweidrittelmehrheit der abgegebenen g\u00fcltigen Stimmen. <\/p>\n\n\n\n<p>(5)&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Die\n Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt, sofern\n die Satzung im Einzelfall nichts anderes bestimmt. Eine geheime \nAbstimmung ist erforderlich, wenn ein Drittel der erschienenen \nstimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.<\/p>\n\n\n\n<p>(6)&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Die Mitgliederversammlung ist insbesondere f\u00fcr folgende Angelegenheiten zust\u00e4ndig:<\/p>\n\n\n\n<p>a)&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes<\/p>\n\n\n\n<p>b)&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Wahl der zwei Kassenpr\u00fcfer und Entgegennahme des Kassenberichtes<\/p>\n\n\n\n<p>c)&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;\n Beschlussfassung \u00fcber \u00c4nderung der Satzung, \u00fcber Vereinsaufl\u00f6sung und \n\u00fcber Vereinsordnungen, soweit die Satzung nichts anderes vorsieht<\/p>\n\n\n\n<p>d)&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Beschlussfassung \u00fcber das Beitragswesen, soweit die Satzung nichts anderes vorsieht<\/p>\n\n\n\n<p>e)&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Beschlussfassung \u00fcber die Aufl\u00f6sung von Abteilungen<\/p>\n\n\n\n<p>f)&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;\n weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem \nGesetz ergeben bzw. Gegenstand der Tagesordnung sind.<\/p>\n\n\n\n<p>(7)&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; \u00dcber\n die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist\n vom Sitzungsleiter und vom Protokollf\u00fchrer zu unterzeichnen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><strong>\u00a7 12 &nbsp; Kassenpr\u00fcfung<\/strong><\/h2>\n\n\n\n<p>(1)&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Die\n von der Mitgliederversammlung f\u00fcr die Dauer von 2 Jahren gew\u00e4hlten zwei\n Pr\u00fcfer \u00fcberpr\u00fcfen die Kassengesch\u00e4fte des gesamten Vereines \neinschlie\u00dflich der Kassen von Untergliederungen. Den Kassenpr\u00fcfern sind \ns\u00e4mtliche relevanten Unterlagen und Informationen zur Verf\u00fcgung zu \nstellen. \u00dcber das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu \nberichten.<\/p>\n\n\n\n<p>(2)&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;\n Die Kassenpr\u00fcfer bleiben solange im Amt, bis die neuen Kassenpr\u00fcfer \ngew\u00e4hlt sind. Wiederwahl ist zul\u00e4ssig. Scheidet ein Kassenpr\u00fcfer w\u00e4hrend\n laufender Amtszeit aus, so wird die Kassenpr\u00fcfung bis zum Ende der \nWahlperiode von dem\/den noch im Amt befindlichen Kassenpr\u00fcfer(n) \ndurchgef\u00fchrt.<\/p>\n\n\n\n<p>(3)&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Die Kassenpr\u00fcfer d\u00fcrfen keinem anderen Organ des Vereins, das sie pr\u00fcfen, angeh\u00f6ren. <\/p>\n\n\n\n<p>(4)&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Sonderpr\u00fcfungen sind m\u00f6glich.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><strong>\u00a7 13&nbsp;&nbsp; Abteilungen<\/strong><\/h2>\n\n\n\n<p>(1)&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; F\u00fcr\n die im Verein betriebenen Sportarten k\u00f6nnen vom Vorstand mit \nGenehmigung des Vereinsausschusses rechtlich unselbstst\u00e4ndige \nAbteilungen gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Ma\u00dfgabe der \nBeschl\u00fcsse des Vereinsausschusses das Recht zu, in ihrem eigenen \nsportlichen Bereich t\u00e4tig zu sein. <\/p>\n\n\n\n<p>(2)&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Die Abteilungsversammlungen w\u00e4hlen ihre Abteilungsleitung auf die Dauer von 2 Jahren.<\/p>\n\n\n\n<p>Das N\u00e4here regelt die Abteilungsordnung, die sich im Rahmen des  \nsatzungsm\u00e4\u00dfigen Vereinszweckes halten muss. Soweit in der  \nAbteilungsordnung nichts anderes geregelt ist, gilt die Satzung des  \nHauptvereins f\u00fcr die Abteilungen entsprechend. <\/p>\n\n\n\n<p>(3)&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Die Abteilungen k\u00f6nnen kein eigenes Verm\u00f6gen bilden.<\/p>\n\n\n\n<p>(4)&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Die\n Abteilungen k\u00f6nnen ausschlie\u00dflich und allein durch ihren \nAbteilungsleiter Verpflichtungen im Umfang von h\u00f6chstens \u20ac 100,00 im \nEinzelfall eingehen; h\u00f6here Verpflichtungen bed\u00fcrfen der Genehmigung des\n Vereinsausschusses. <br><\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><strong>\u00a7 14&nbsp;&nbsp; Aufl\u00f6sung des Vereines<\/strong><\/h2>\n\n\n\n<p>(1)&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Die\n Aufl\u00f6sung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und \nunter Einhaltung einer vierw\u00f6chigen Frist einberufenen \nMitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung m\u00fcssen \nvier F\u00fcnftel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sein. Zur \nBeschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen g\u00fcltigen \nStimmen notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist \ninnerhalb von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung \neinzuberufen, die ohne R\u00fccksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder \nbeschlussf\u00e4hig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.<\/p>\n\n\n\n<p>In der Aufl\u00f6sungsversammlung bestellen die Mitglieder die Liquidatoren,  die dann die laufenden Gesch\u00e4fte abzuwickeln haben.<\/p>\n\n\n\n<p>(2)&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Das\n nach Aufl\u00f6sung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall \nsteuerbeg\u00fcnstigter Zwecke verbleibende Verm\u00f6gen f\u00e4llt an die Gemeinde \nRehling mit der Ma\u00dfgabe, es unmittelbar und ausschlie\u00dflich f\u00fcr \ngemeinn\u00fctzige Zwecke im Sinne der Satzung in der Gemeinde Rehling zu \nverwenden.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><strong>\u00a7 15&nbsp;&nbsp; Haftung des Vereins<\/strong><\/h2>\n\n\n\n<p>(1)&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;\n Ehrenamtlich T\u00e4tige und Organ- oder Amtstr\u00e4ger, deren Verg\u00fctung die \nH\u00f6chstgrenze gem\u00e4\u00df \u00a7 3 Nr. 26 a EStG im Jahr nicht \u00fcbersteigt, haften \nf\u00fcr Sch\u00e4den gegen\u00fcber Mitgliedern und gegen\u00fcber dem Verein, die sie in \nErf\u00fcllung ihrer ehrenamtlichen T\u00e4tigkeit verursachen, nur f\u00fcr Vorsatz \nund grobe Fahrl\u00e4ssigkeit.<\/p>\n\n\n\n<p>&nbsp;(2)&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;\n Der Verein haftet gegen\u00fcber den Mitgliedern im Innenverh\u00e4ltnis nicht \nf\u00fcr fahrl\u00e4ssig verursachte Sch\u00e4den, die Mitglieder bei der Aus\u00fcbung des \nSports, aus der Teilnahme bei Vereinsveranstaltungen oder durch die \nBenutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins erleiden, soweit \nsolche Sch\u00e4den nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><strong>\u00a7 16&nbsp;&nbsp; Datenschutz<\/strong><\/h2>\n\n\n\n<p>(1)&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;\n Zur Erf\u00fcllung der satzungsgem\u00e4\u00dfen Aufgaben des Vereines und der \nVerpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft im Bayerischen \nLandes-Sportverband (BLSV) und aus der Mitgliedschaft in dessen \nzust\u00e4ndigen Sportfachverb\u00e4nden ergeben, werden im Verein unter Beachtung\n der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) folgende\n personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern digital gespeichert: \nName, Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Geburtsdatum, \nBankverbindung, Abteilungszugeh\u00f6rigkeit, \u2026.. (gegebenenfalls Benennung \nweiterer Daten).<\/p>\n\n\n\n<p>Die digitale Erfassung der Daten erfolgt unter der Ma\u00dfgabe, dass die Mitglieder mit der Beitrittserkl\u00e4rung zustimmen. <\/p>\n\n\n\n<p>&nbsp;(2)&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;\n Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst f\u00fcr den Verein \nT\u00e4tigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als\n den zur jeweiligen Aufgabenerf\u00fcllung geh\u00f6renden Zweck zu verarbeiten, \nbekanntzugeben, Dritten zug\u00e4nglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese\n Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein \nfort. <\/p>\n\n\n\n<p>&nbsp;(3)&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;\n Als Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes, Georg-Brauchle-Ring\n 93, 80992 M\u00fcnchen, ist der Verein verpflichtet, im Rahmen der \nBestandsmeldung folgende Daten seiner Mitglieder an den BLSV zu melden: \nName, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Sportartenzust\u00e4ndigkeit. Die \nMeldung dient zu Verwaltungs- und Organisationszwecken des BLSV. Soweit \nsich aus dem Betreiben bestimmter Sportarten im Verein eine Zuordnung zu\n Sportfachverb\u00e4nden ergibt, werden diesen f\u00fcr deren Verwaltungs- und \nOrganisationszwecke bzw. zur Durchf\u00fchrung des Wettkampfbetriebes die \nerforderlichen Daten betroffener Vereinsmitglieder zur Verf\u00fcgung \ngestellt.<\/p>\n\n\n\n<p>&nbsp;(4)&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;\n Zur Wahrnehmung satzungsgem\u00e4\u00dfer Mitgliederrechte kann bei Verlangen der\n Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht \nzu anderen Zwecken verwendet werden, Mitgliedern bei Darlegung eines \nberechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gew\u00e4hren.<\/p>\n\n\n\n<p>&nbsp;(5)&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;\n Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten, soweit\n sie die Kassengesch\u00e4fte betreffen, entsprechend der steuerrechtlichen \nBestimmungen bis zu 10 Jahren ab Wirksamwerden der Beendigung \naufbewahrt.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><strong>\u00a7 17&nbsp;&nbsp; Sprachregelung<\/strong><\/h2>\n\n\n\n<p>Wenn\n im Text der Satzung oder Ordnungen des Vereines bei \nFunktionsbezeichnungen die weibliche oder m\u00e4nnliche Sprachform verwendet\n wird, so k\u00f6nnen unabh\u00e4ngig davon alle \u00c4mter von Frauen und M\u00e4nnern \nbesetzt werden. <\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><strong>\u00a7 18&nbsp;&nbsp; Inkrafttreten<\/strong><\/h2>\n\n\n\n<p>(1) \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Die Satzung wurde bei der Mitgliederversammlung am 31.07.2021 in Rehling beschlossen und tritt mit Eintragung in das  Vereinsregister in Kraft.<\/p>\n\n\n\n<p>(2) &nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Durch die vorstehende Satzung erlischt die bisher g\u00fcltige Satzung.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Satzung wurde bei der Mitgliederversammlung am 31.07.2021 in Rehling beschlossen undtritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. 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